Bogensportclub Rotenburger Bounty Bows
kurz
BSC Bounty Bows oder Rotenburger Bounty Bows
§1
Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bogensportclub Rotenburger Bounty Bows und nach der Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
Im folgenden BSC Bounty Bows genannt.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. Fulda.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der BSC Bounty Bows ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Der BSC Bounty Bows ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausübung des Bogen und Blasrohrsports.
Dies wird erfüllt durch die Ausübung gemeinschaftlichen Bogenschießen und Blasrohrsports, durch Meisterschaften, Wettkämpfen und durch Heranführung Jugendlicher an dem Bogen und/oder Blasrohrsport.
Der Vorstand und die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung / Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder und bestimmte Aufgabenbereiche beschließen.
§4
Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, die den Bogen und/oder Blasrohrsport ausüben (aktiv) oder natürliche / juristische Person die den Bogen und Blasrohrsport unterstützen (passiv) möchte, kann Mitglied werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
Beim Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist zwingend eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten / Sorgerechtsinhaber vorzulegen, bzw. der Aufnahmeantrag ist von diesen zu Unterschreiben.
Mindestalter Bogensport 8 Jahre.
Mindestalter Blasrohrsport 7 Jahre.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahrvollendet haben, haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen.
Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Es sind Arbeitsstunden zu leisten. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Pflichtarbeitsstunden (10 Stunden) sind von allen volljährigen, aktiven Mitgliedern abzuleisten. Nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden werden mit einem Entgelt belegt, das von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde (1 Stunde = 5Euro). Das Entgelt ist bis Ende Januar im darauf folgendem Jahr zu bezahlen. In Sonderfällen kann ein Mitglied von den Pflichtstunden befreit werden.
Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Bogens und Blasrohrsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand bis zum 15. September des laufenden Geschäftsjahres / Kalenderjahres zu erfolgen. Geschieht dies nicht, hat das ‚Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das kommende Kalenderjahr voll zu erbringen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei groben unsportlichen und unkameradschaftlichem Verhalten, bei Verletzung von Sitte und Anstand innerhalb und außerhalb des Vereins, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.
Den Ausschluss spricht der Vorstand durch Beschluss aus.
Das betroffene Mitglied muss zwei Wochen vor dem Vorstandsbeschluss über den Ausschlussantrag in Kenntnis gesetzt werden und kann sich in dieser Zeit schriftlich zu den Gründen des Ausschlusses äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion innerhalb des Vereins aus, so erlischt diese mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.
§7
Aufnahmegebühr / Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand zu entrichten .
Der Jahresbeitrag wird vom Verein im Voraus zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres nach der ordentlichen Mitgliederversammlung erhoben.
§8
Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von Ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Wahlen erfolgen öffentlich durch Handzeichen und nur auf Antrag schriftlich und geheim.
Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zu Wahl, erfolgt die Wahl grundsätzlich schriftlich und geheim.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung / Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen.
Stimmenthaltung sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§10
Organe des Vereins
Organe des BSC Bounty Bows sind:
Sämtliche Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Aufwandsentschädigung siehe § 3.
§11
Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus :
der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden
der Kassiererin / dem Kassierer
der Schriftführerin / dem Schriftführer
der Schießsportleiterin / dem Schießsportleiter Bogensport
der Schießsportleiterin / dem Schießsportleiter Blasrohr
der Jugendleiterin / dem Jugendleiter
der Gerätewartin / dem Gerätewart
der Pressewartin / dem Pressewart
Er wird von den wahlberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt.
Eine Doppelbesetzung der Ämter ist grundsätzlich möglich, sollte nach Möglichkeit aber vermieden werden.
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB wird durch den 1 Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassierer gebildet. Jeweils zwei der genannten Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
In Abweichung zu der genannten Regelung sind die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,00 € nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§12
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestimmen. Dort wird dann eine Ergänzungswahl durchgeführt. Der / Die hier gewählte begleitet das Amt dann bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.
§13
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BSC Bounty Bows nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche von der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden und bei deren / dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden einberufen werden, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Ihrer Vertreterin / seines Vertreters.
Die Vorstandssitzung ist Beschlussfähig wenn mindesten die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsitzung leitet die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die zweite Vorsitzenden / der zweite Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder :
Die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende vertritt den Verein auch nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung und Organe des BSC Bounty Bows.
Sie / er hat am Ende des Kalenderjahres / Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Mitgliederversammlung verlesen wird.
Die zweite Vorsitzende / der zweite Vorsitzende vertritt die erste Vorsitzende / den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Belangen.
Die Kassiererin / der Kassierer verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung der ersten Vorsitzenden / des ersten Vorsitzenden oder im Vertretungsfall der zweiten Vorsitzenden / des zweiten Vorsitzenden geleistet werden.
Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege, die von der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Sie / er hat am Ende des Kalenderjahres / Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Mitgliederversammlung verlesen wird.
Die Schriftführerin / der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des BSC Bounty Bows. Sie / er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die sie / er zu unterschreiben hat.
Die Schießsportleiterin / der Schießsportleiter bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten. Sie / er hat die Aufsicht bei Übungsangelegenheiten und Sportveranstaltungen.
Sie / er hat am Ende des Kalenderjahres / Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Mitgliederversammlung verlesen wird.
Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des BSC Bounty Bows zu betreuen. Sie / er hat am Ende des Kalenderjahres / Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Mitgliederversammlung verlesen wird.
Die Gerätewartin / der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
Die Pressewartin / der Pressewart ist für die Berichterstattung in den Medien verantwortlich.
§14
Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Weiterhin ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet, Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des / der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten hier als ungültige Stimmen.
Schriftliche und geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder, eventuell schriftlich erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin / des Protokollführers zu unterzeichnen ist.
§15
Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer haben die Kasse des BSC Bounty Bows einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiererin / des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§16
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Die Ordnung wird mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes Beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§16a
Daten und Datenschutz
1.Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
2.Jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, - Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, - Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.
4. Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte dem Datenschutz- beauftragten des Landesverbandes, der die Einhaltung des Datenschutzes im Verein kontrolliert, soweit der Verein keinen eigenen Datenschutzbeauftragen, der mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben muss und Kenntnisse des Datenschutzes haben muss, bestellt. Der Verein kann sich hierfür auch eines externen Datenschutzbeauftragten bedienen. 5. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutz- beauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.
§17
Vermögen des BSC Bounty Bows
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des BSC Bounty Bows kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden hier als ungültige Stimmen gewertet.
Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Bogens und Blasrohrsports dauerhaft zu verwenden.
Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.
§19
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Jahreshauptversammlung des BSC Bounty Bows erstmalig am 30.04.2017 beschlossen und jeweils am 30.05.2017, 02.02.2019, 22.11.2021 und am 15.02.2025 geändert worden und tritt in der jetzigen Form einen Tag nach der Beschlussfassung der letzten Änderung in Kraft.
Rotenburg a. d. Fulda, 15.02.2025
Michael Heßler Thorsten Kramer
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender